P.S.: Keine Abstimmung über ein Verbot der AfD
Um Missverständnisse bei dem Thema „Prüfung eines AfD-Verbots“ auszuschließen: Bei der Abstimmung geht es nicht um ein AfD-Verbot, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Prüfung eines solchen Parteiverbots eingeleitet werden soll. Eine direkte Forderung nach einem Parteiverbot wäre von uns nicht zugelassen worden.
Weder Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung noch die Bevölkerung entscheiden über ein Parteiverbot.
Ein Verbot kann ausschließlich das Bundesverfassungsgericht aussprechen.
Ein Parteiverbot ist einer der schwersten Eingriffe in die politische Ordnung. Deshalb ist es bewusst entpolitisiert und an ein unabhängiges Gericht gebunden.
Dazu das Bundesinnenministerium: „Es wäre mit unserem Demokratieverständnis nicht vereinbar, wenn zum Beispiel die Mehrheitsparteien andere Parteien verbieten und sich so missliebiger politischer Konkurrenz entledigen könnten.“ (1)
Der Bundestag, Bundesrat oder die Bundesregierung sind berechtigt, einen Antrag auf ein Parteiverbot zu stellen.
Über diesen Antrag entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht – nach einer Vorprüfung, einem Hauptverfahren und schließlich mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit im zuständigen Senat.
„Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bislang ein Parteiverbot ausgesprochen: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).
Ein 2001 gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) eingeleitetes Verbotsverfahren wurde 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen eingestellt. Am 17. Januar 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht erneut über ein Verbot der NPD. Dabei stellte der Zweite Senat zwar fest, dass die NPD ein auf Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept vertritt. Wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer politischen Ziele wurde die Partei jedoch nicht verboten.“ (2)
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