ABSTIMMUNGSHEFT FÜR DIE VOLKSABSTIMMUNG IM HERBST 2026

Vorlage 2

Prüfung eines AfD-Verbots

Die Abstimmungsvorlage wurde eingereicht von Betina Kern (Omas gegen rechts Berlin) und Thomas Laschyk (Volksverpetzer).

ABSTIMMUNGSFRAGE

Stimmen Sie dafür, dass beim Bundesverfassungsgericht ein Antrag auf Prüfung eines Parteiverbots der „Alternative für Deutschland“ (AfD) gestellt wird?

UM WAS ES GEHT

Aktueller Sachstand zur AfD

AfD

Seit mehreren Jahren wird öffentlich darüber diskutiert, ob im Fall der AfD die Voraussetzungen für ein Parteiverbot vorliegen könnten. Ihr wird vorgeworfen, ein rassistisches Weltbild zu vertreten, planmäßig gegen das Demokratieprinzip zu arbeiten (unter anderem durch angestrebte Verfolgung und Einschüchterung politischer Gegnerinnen und Gegner) und die Menschenwürde von Minderheiten zu verletzen. [1]

AfD; gesichert rechtsextrem; Demokratie schützen

Die Landesämter für Verfassungsschutz in Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen stufen die dortigen AfD-Landesverbände als „gesichert rechtsextrem” ein. Auch die ehemalige Jugendorganisation „Junge Alternative”, die im März 2025 aufgelöst wurde, wurde derart bewertet. [2] Als „gesichert rechtsextremistisch” gilt eine Partei, wenn verfassungsfeindliche Bestrebungen zweifelsfrei durch den Verfassungsdienst nachgewiesen sind. [3]

Die Einstufung der Gesamtpartei als „gesichert rechtsextremistisch” wurde durch einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln im Februar 2026 vorläufig ausgesetzt. [4] Bis zum Ende des Hauptverfahrens gilt der Bundesverband weiter als „rechtsextremistischer Verdachtsfall”. [5] Als „Verdachtsfall” gilt eine Partei, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, diese aber noch nicht abschließend belegt sind.

Diese Einstufungen sind nachrichtendienstliche Bewertungen und keine rechtlichen Urteile. [6] Der Begriff „verfassungsfeindlich” ist nicht gleichzusetzen mit „verfassungswidrig” im Sinne von Artikel 21 Grundgesetz: Die Verfassungswidrigkeit einer Partei kann nur das Bundesverfassungsgericht in einem eigenständigen Verfahren feststellen.

Das Parteiverbotsverfahren im Überblick

Die Rechtsgrundlage und Bedingungen für ein Parteiverbot stehen in Artikel 21 des Grundgesetzes. In Deutschland kann eine politische Partei verboten werden, wenn das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss kommt, dass sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik beeinträchtigen oder beseitigen möchte, dabei aktiv-kämpferisch vorgeht und auch das Potenzial hat, ihre Ziele zu erreichen. [7] Unter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung versteht das Gericht die drei zentralen Grundprinzipien, die für einen freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind: die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. [8]

FDGO?

Ein Parteiverbot greift tief in den politischen Wettbewerb ein. Deshalb entscheidet nicht die Regierung oder das Parlament über ein Verbot, sondern allein das Bundesverfassungsgericht. So soll verhindert werden, dass parlamentarische Mehrheiten politische Konkurrenz durch ein Verbot ausschalten und damit den demokratischen Wettbewerb verzerren.

Einen Antrag auf ein Parteiverbotsverfahren können Bundestag [9], Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann, ob die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen und die Partei verboten wird. Die Partei hat dabei das Recht, sich zu verteidigen. Parteiverbotsverfahren dauern in der Regel mehrere Jahre. [10]

Konsequenzen eines Parteiverbotes

Spricht das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot aus, hat das rechtliche Konsequenzen: Die Partei wird aufgelöst, alle Parteigliederungen, Geschäftsstellen und Abgeordnetenbüros werden geschlossen. Alle gewählten Mandate in Bundestag, Landtagen und kommunalen Parlamenten erlöschen. Die Partei darf nicht mehr an Wahlen teilnehmen und erhält keine staatlichen Gelder mehr. Parteiwerbung, Symbole und Kennzeichen der verbotenen Partei dürfen nicht mehr öffentlich verwendet werden. Verstöße dagegen sind strafbar.

Bisherige Verbotsverfahren in Deutschland

In der Geschichte der Bundesrepublik gab es bisher vier Parteiverbotsverfahren. Zwei endeten mit einem Verbot: [11]

  • Sozialistische Reichspartei (SRP), verboten 1952: nationalsozialistisch geprägte Nachfolgeorganisation der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) [12]
  • Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), verboten 1956: nach Feststellung verfassungsfeindlicher Ziele [13]

Zwei Anträge auf ein Parteiverbot gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wurden abgelehnt. [14]

ANGESTREBTE REGELUNGEN

Beim Bundesverfassungsgericht wird die Prüfung eines Parteiverbots gegen die „Alternative für Deutschland” (AfD) beantragt.

Hinweis: Die Volksabstimmung über diese Regelung ersetzt einen Antragsbeschluss des Bundestages, sie ersetzt nicht das Verfahren und das Urteil durch das Bundesverfassungsgericht.

PRO ARGUMENTE

FÜR DIE PRÜFUNG EINES AFD-VERBOTS

1) Das vorgesehene Instrument nutzen

21 §

Das Grundgesetz wurde 1949 als Antwort auf das Scheitern der Weimarer Republik entworfen. Eine zentrale Lehre: Demokratien können auch mit demokratischen Mitteln von innen abgeschafft werden. Deshalb wurde das Konzept der wehrhaften Demokratie verankert und mit Artikel 21 ein Instrument geschaffen, um verfassungsfeindliche Parteien gerichtlich prüfen zu lassen. Das Verfahren nicht einzuleiten, also das verfassungsrechtlich vorgesehene Schutzinstrument bewusst ungenutzt zu lassen, wäre aus Sicht der Befürworterinnen und Befürworter eine politische Entscheidung.

2) Genügend Anhaltspunkte für eine Prüfung

Der Verfassungsschutz hat in einem über 1.000-seitigen Gutachten ausführliche Belege dafür gesammelt, dass es sich bei der AfD seiner Einschätzung nach um eine verfassungsfeindliche Partei handelt. [15] Die Gutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte und das kürzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kommen zu ähnlichen Einschätzungen. [16] Die GFF kommt explizit zu dem Schluss, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein Verbotsverfahren vorliegen. [17]

3) Konsequenz gegenüber der eigenen Rechtsordnung

Der Staat finanziert politische Parteien als Beitrag zur demokratischen Willensbildung mit Steuergeldern. [18] Gegen die AfD liegt ein dokumentierter und gerichtlich bestätigter Anfangsverdacht der Verfassungsfeindlichkeit vor. Solange kein Verfahren eingeleitet wird, finanziert der Staat also eine Partei, bei der dieser Verdacht ungeklärt bleibt. Einen Antrag zu stellen sei aus Sicht der Befürworterinnen und Befürworter ein Akt der Konsequenz gegenüber der eigenen Rechtsordnung.

Diese Konsequenz ist nicht nur eine formale Anforderung: Die Garantie der Menschenwürde gilt für alle Menschen in Deutschland. [19] Wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Partei bestimmte Gruppen systematisch ausgrenzt [20], sei ein Prüfantrag auch ein Akt staatlicher Schutzverantwortung gegenüber den Betroffenen.

4) Keine Immunität durch hohe Wählerzahlen

Verfassungsfeindlich

In der öffentlichen Debatte wird häufig eingewandt, dass eine Partei mit Millionen Wählerinnen und Wählern wie die AfD nicht verboten werden solle. Die Befürworterinnen und Befürworter betonen demgegenüber, dass die Frage, ob eine Partei verboten werden muss, sich danach richtet, ob hinreichende rechtliche Anhaltspunkte vorliegen, nicht danach, wie viele Menschen die Partei wählen. Zudem gilt seit dem Verfahren gegen die NPD eine gewisse Größe und damit das Potenzial, die eigenen Ziele zu erreichen, als notwendige Voraussetzung für ein Verbot. [21]

5) Gerichtliche Klärung statt politischer Dauerdebatte

Ob die AfD die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt, ist eine Rechtsfrage, die durch ein unabhängiges Gericht und nicht die öffentliche Debatte beantwortet werden muss. Die Entscheidung für ein Verfahren stößt zunächst eine Überprüfung an: [22] Wenn die Voraussetzungen eines Verbots nicht vorliegen, stellt das Gericht dies fest. Das Ergebnis wäre rechtlich bindend und abschließend. Es würde eine Klarheit bringen, die eine rein politische Debatte nicht leisten könne. [23]

CONTRA ARGUMENTE

GEGEN DIE PRÜFUNG EINES AFD-VERBOTS

1) Politische Probleme politisch lösen

Eine Demokratie lebt davon, sich mit kontroversen Positionen durch Wahlen, Debatten und zivilgesellschaftliches Engagement auseinanderzusetzen. [24] Wird ein Antrag für ein Prüfverfahren gestellt, wählt man den juristischen statt den politischen Weg. Das Bundesverfassungsgericht selbst betont, dass ein Parteiverbot nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte, wenn also alle anderen Wege ausgeschöpft sind. [25] Kritikerinnen und Kritiker argumentieren, dass der politische und zivilgesellschaftliche Weg noch nicht ausgeschöpft sei. [26]

2) Hohe Hürden und verhältnismäßigere Alternativen

AfD

Das Bundesverfassungsgericht setzt hohe Hürden für ein Parteiverbot. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Hochstufung der AfD auf „gesichert rechtsextremistisch“ durch den Verfassungsschutz ausgesetzt. Dies zeige laut Kritikerinnen und Kritikern, dass die Beweisgrundlage strittig sei. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Recht verlangt, mildere Mittel zu prüfen, bevor zum schärfsten Instrument gegriffen wird. Als mildere Mittel kommen insbesondere zwei Instrumente in Betracht: Einzelnen Politikerinnen und Politikern, die nachweislich verfassungsfeindlich handeln, können gezielte Betätigungsverbote auferlegt werden. [27]

Außerdem kann der Bundestag das Ziel seines Antrags auf einzelne Landesverbände beschränken – etwa jene, die bereits als „gesichert rechtsextremistisch“ gelten (unter anderem Thüringen, Sachsen). Ein Parteiverbot auf einen „rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil einer Partei“ zu beschränken ist ausdrücklich vorgesehen. [28]

3) Millionen Menschen ohne parlamentarische Vertretung

Bei der Bundestagswahl 2025 haben rund 10,3 Millionen Menschen die AfD gewählt. [29] Die Partei ist im Bundestag und in 14 von 16 Landesparlamenten vertreten und liegt bei Wahlumfragen zur Bundestagswahl mit 26 bis 29 Prozent auf Platz eins. [30] Ein erfolgreiches Verfahren hätte zur Folge, dass diese Wählerinnen und Wähler ihre parlamentarische Vertretung verlören. [31] Die Mehrheitsverhältnisse in Bundestag und Landesparlamenten würden sich grundlegend verschieben. Ob und wie die Menschen, deren bevorzugte Partei verboten wurde, für andere Parteien zurückgewonnen werden können, ist eine offene Frage.

4) Ungewisser Ausgang mit politischen Konsequenzen

Verbotsverfahren

Für die Gegnerinnen und Gegner der politischen Positionen der AfD birgt ein Verbotsverfahren das Risiko, die Partei politisch zu stärken. Sowohl eine Ablehnung des Antrags als auch ein Verfahren ohne Verbot können von der Partei als richterliche Bestätigung ihrer Verfassungskonformität dargestellt werden. Zwar nutzt die Partei die Erzählung einer „zu Unrecht verfolgten Opposition“ bereits; ein erfolgloses Verbotsverfahren kann diesen sogenannten Märtyrer-Effekt [32] jedoch institutionalisieren und ihre Außenseiterrolle dauerhaft bestätigen. [33]

5) Ursachen bleiben unangetastet

Die Wahlerfolge der AfD basieren auf tiefgreifenden gesellschaftlichen Ursachen wie wirtschaftlichen Abstiegsängsten, Vertrauensverlust in etablierte Institutionen [34] und dem Gefühl politischer Nicht-Repräsentation. [35] Ein Verbotsverfahren bekämpft die Partei als politisches Symptom, ändert aber nichts an diesen zugrundeliegenden Konflikten.

QUELLEN UND ANMERKUNGEN

Alle Internetquellen wurden zuletzt am 27.08.2026 abgerufen.

  1. [1]

    Gesellschaft für Freiheitsrechte (2026): Nach einem Jahr Prüfung ist unser Gutachten fertig: Die AfD ist nachweislich verfassungswidrig. Abrufbar unter: https://freiheitsrechte.org/themen/starke-grundrechte-fuer-eine-lebendige-demokratie/afd-gutachten

  2. [2]

    Mediendienst Integration (2026): Ist die AfD rechtsextrem? Abrufbar unter:

    https://mediendienst-integration.de/extremismus/rechtsextremismus/ist-die-afd-rechtsextrem/

  3. [3]

    Tagesschau (2024): Was die Einstufungen bedeuten. Abrufbar unter:

    https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-einstufung-verfassungsschutz-100.html

  4. [4]

    Verwaltungsgericht Köln (2026): VG Köln: Verfassungsschutz darf Alternative für Deutschland vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen. Beschluss vom 26.02.2026 (Az. 13 L 1109/25). Abrufbar unter: https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/05_26022026/index.php

  5. [5]

    Bundeszentrale für politische Bildung (2024): Was heißt „Beobachtung durch den Verfassungsschutz“? Abrufbar unter: https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/544531/was-heisst-beobachtung-durch-den-verfassungsschutz/

  6. [6]

    Bundeszentrale für politische Bildung (2024): Was heißt „Beobachtung durch den Verfassungsschutz“? Abrufbar unter: https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/544531/was-heisst-beobachtung-durch-den-verfassungsschutz/

  7. [7]
  8. [8]
    • Menschenwürde (Art. 1 GG): Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz seiner Identität, Individualität und Integrität – und auf rechtliche Gleichheit.
    • Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG): Alle Bürgerinnen und Bürger können gleichberechtigt am politischen Willensbildungsprozess teilnehmen; die Staatsgewalt geht vom Volk aus.
    • Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG): Staatliches Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden und wird von unabhängigen Gerichten kontrolliert. Die Anwendung physischer Gewalt bleibt ausschließlich staatlichen Organen vorbehalten, die selbst rechtlich gebunden sind und gerichtlicher Kontrolle unterliegen.

    Bundesverfassungsgericht (2017): Urteil vom 17.01.2017, Leitsätze Punkt 3; ausführlich unter Abschnitt C. „Maßstab Begründetheit“. Abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html

  9. [9]

    Wären Volksabstimmungen gesetzlich eingeführt, hätten sie den gleichen Rang wie Bundestagsentscheidungen. Daher wäre ein Antrag (aber nicht das Verbot selbst) dann auch durch eine Volksabstimmung möglich.

  10. [10]

    Bundeszentrale für politische Bildung / fluter (2024): Dürfen die das überhaupt? Die drängendsten Fragen und Antworten zum Parteiverbot. Abrufbar unter: https://www.fluter.de/parteiverbot-fragen-und-antworten-faq

  11. [11]

    Bundesministerium des Innern und für Heimat (o. J.): Parteiverbot. Abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/parteienrecht/parteiverbot/parteiverbot-node.html

  12. [12]

    Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (1952): Verlautbarung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts. Urteil vom 23.10.1952 (Az. 1 BvB 1/51). Abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/1952/bvg52-059.html

  13. [13]

    Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) (1981): 25 Jahre nach dem KPD-Verbot Historische und aktuelle Überlegungen. Abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/archiv/532104/25-jahre-nach-dem-kpd-verbot-historische-und-aktuelle-ueberlegungen/

  14. [14]

    Das erste Verfahren wurde 2003 eingestellt, weil Vertrauensleute des Verfassungsschutzes bis in die Führungsebene der Partei tätig waren und das Verfahren damit rechtsstaatlich nicht durchführbar war. In einem zweiten Verfahren stellte das Bundesverfassungsgericht 2017 zwar verfassungsfeindliche Ziele der NPD fest, lehnte das Verbot aber ab, da es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür sah, dass die Partei ihre Ziele auch politisch durchsetzen könnte. Siehe: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (2017): Kein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Urteil vom 17.01.2017 (Az. 2 BvB 1/13). Abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html

  15. [15]

    Netzpolitik.org (2025): Verdachtsfall Rechtsextremismus: Wir veröffentlichen das 1.000-seitige Verfassungsschutz-Gutachten zur AfD. Abrufbar unter: https://netzpolitik.org/2025/verdachtsfall-rechtsextremismus-wir-veroeffentlichen-das-1-000-seitige-verfassungsschutz-gutachten-zur-afd/

  16. [16]

    Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) (2021): Nicht auf dem Boden des Grundgesetzes.

    Warum die AfD als rassistische und rechtsextreme Partei einzuordnen ist. Abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/nicht-auf-dem-boden-des-grundgesetzes Gesellschaft für Freiheitsrechte (2026): Kann man die AfD verbieten? Unser Gutachten erklärt, warum die AfD verfassungswidrig ist. Abrufbar unter: https://afd-gutachten.de/

  17. [17]

    Gesellschaft für Freiheitsrechte (2026): Kann man die AfD verbieten? Unser Gutachten erklärt, warum die AfD verfassungswidrig ist. Abrufbar unter: https://afd-gutachten.de/gutachten/07-schluss/

  18. [18]

    Bundesministerium des Innern und für Heimat (o. J.): Parteienfinanzierung. Abrufbar unter:

    https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/parteienrecht/parteienfinanzierung/parteienfinanzierung-node.html

  19. [19]

    Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html

  20. [20]

    Verwaltungsgericht Köln (2026): Beschluss vom 26.02.2026, Az. 13 L 1109/25. Abrufbar unter:

    https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/13_L_1109_25_Beschluss_20260226.html

  21. [21]

    Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (2017): Kein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele. Urteil vom 17.01.2017 (Az. 2 BvB 1/13). Abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html

  22. [22]
  23. [23]

    Juristische Fakultät der Universität Würzburg (2024): AfD-Verbot: „Demokratie muss sich wehren“. Abrufbar unter: https://www.uni-wuerzburg.de/aktuelles/einblick/single/news/juraprofs-fuer-afdverbot/

  24. [24]

    Bundesverfassungsgericht (2017): Urteil vom 17.01.2017, Az. 2 BvB 1/13. Abrufbar unter:

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html

  25. [25]

    Bundesministerium des Innern und für Heimat (o. J.): Parteiverbot. Abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/parteienrecht/parteiverbot/parteiverbot-node.html

  26. [26]

    Bundeszentrale für politische Bildung (2025): Wie umgehen mit dem Rechtsextremismus in der AfD? Abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/parteien/rechtspopulismus/557267/wie-umgehen-mit-dem-rechtsextremismus-in-der-afd/

  27. [27]

    Juristische Fakultät der Universität Würzburg (2024): AfD-Verbot: „Demokratie muss sich wehren“. Abrufbar unter: https://www.uni-wuerzburg.de/aktuelles/einblick/single/news/juraprofs-fuer-afdverbot/

  28. [28]

    § 46 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__46.html

  29. [29]

    Die Bundeswahlleiterin (2025): Bundestagswahl 2025: Endgültiges Ergebnis. Pressemitteilung vom 14.03.2025 (Nr. 29/25). Abrufbar unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilungen/bundestagswahl-2025/29_25_endgueltiges-ergebnis.html

  30. [30]

    Wahlumfragen zur Bundestagswahl (2026): Sonntagsfrage Bundestagswahl. Abrufbar unter:

    https://www.wahlrecht.de/umfragen/

  31. [31]

    § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag Abs. 4 Bundeswahlgesetz. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__46.html

  32. [32]

    Correctiv (2026): Debatte um AfD-Verbot. Abrufbar unter: https://correctiv.org/themen/afd-verbot/

  33. [33]

    Bundeszentrale für politische Bildung (2025): Wie umgehen mit dem Rechtsextremismus in der AfD? Abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/parteien/rechtspopulismus/557267/wie-umgehen-mit-dem-rechtsextremismus-in-der-afd/

  34. [34]

    Bundeszentrale für politische Bildung (2025): Wie umgehen mit dem Rechtsextremismus in der AfD? Abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/parteien/rechtspopulismus/557267/wie-umgehen-mit-dem-rechtsextremismus-in-der-afd/

  35. [35]

    Hövermann, Andreas (2025): Die Verdopplung des AfD-Elektorats. WSI-Study Nr. 42. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI). Abrufbar unter: https://www.wsi.de/de/pressemitteilungen-15991-afd-krisen-aengste-benachteiligungsgefuehle-70614.htm